
Rechtsgrundlage für Reiseprojekte in Griechenland
Rechtsgrundlage für Auslandsmaßnahmen
Ausgangslage:
Häufig werden Reiseprojekte der Jugendhilfe, die ins Ausland führen, abgelehnt. Dies geschieht, weil angenommen wird, dass ein Konsultationsverfahren nach Artikel 82 der Brüssel 2 a/b Verordnung AUSNAHMSLOS zu erfolgen hat. Es scheint in diesem Augenblick aussichtslos, den bürokratischen Prozess des Konsultationsverfahrens erfolgreich zu durchlaufen. Der Aufwand scheint nicht im Verhältnis zur Dauer der Maßnahme zu stehen.
Aufgrund mangelnder Kompetenzen und Zuständigkeiten betragen die Bearbeitungszeiten meist 6-12 Monate. Häufig werden die Anträge nicht beantwortet.
Der betroffene Jugendliche braucht aber schnelle Hilfe.
Gute Nachrichten für Reiseprojekte in Griechenland
Die Brüssel 2a/b Verordnung regelt die Grenzüberschreitende Unterbringung von Minderjährigen. Die nähere Ausgestaltung der Verordnung obliegt den aufnehmenden Staaten, die dafür eigene Regelungen zu treffen haben.
In der griechischen Gesetzgebung (Gesetzestext 4478) sind Maßnahmen der Jugendhilfe, die keine dauerhafte Unterbringung vorsehen, nicht erfasst.
Einzelheiten können von örtlichen Trägern der Jugendhilfe beim Bundesamt für Justiz in Bonn eingeholt werden.
Rechtsbeistand und Übersetzungen
Es besteht die Möglichkeit, rechtliche Unsicherheiten gegen Kostenübernahme im Vorfeld durch eine in der griechischen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwältin klären zu lassen.
Hierfür arbeite ich mit einer auf Sorge- & Familienrecht spezialisierten Anwältin zusammen.
Offizielle Übersetzungen können ebenfalls gegen Kostenübernahme übernommen werden. Hierfür steht mir ein akkreditiertes Übersetzungsbüro zur Seite.